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1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 2. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Mittelverwendung