1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm
zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden.
2. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies
steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit
unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie
Rücklagen und sonstige Mittel dem
Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Mittelverwendung